Für Beamte an Hochschulen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit die Hochschulgesetze des Landes Brandenburg nicht etwas anderes bestimmen.
§ 108
LBGBeamte an Hochschulen
Politische Beamte, Beamte des Landtages, des Landesrechnungshofes und Beamte an Hochschulen
Stand 2024-06-21