Die Laufbahnbewerber leisten einen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Soweit der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann er auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden.
§ 12
LBGRechtsstellung im Vorbereitungsdienst
Laufbahnen
Stand 2024-06-21