Bei der Vorbereitung von Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften über allgemeine Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden sind die kommunalen Spitzenverbände zu beteiligen, wenn die Rechtsverhältnisse der Beamten im kommunalen Bereich berührt werden.
§ 131
LBGBeteiligung der kommunalen Spitzenverbände
Beteiligung von Verbänden und Organisationen
Stand 2024-06-21