Jurafuchs

§ 89

LBG
Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn
Nebentätigkeit
Stand 2024-06-21
Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn dürfen zur Ausübung einer Nebentätigkeit nur nach Erteilung einer Genehmigung in Anspruch genommen werden. Die Genehmigung erteilt die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Genehmigung darf nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses erteilt und soll von der Entrichtung eines angemessenen Entgelts abhängig gemacht werden.

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