Die Frist gemäß § 29 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes, innerhalb der der Ruhestandsbeamte eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis verlangen kann, beträgt fünf Jahre.
§ 42
LBGWiederherstellung der Dienstfähigkeit
Dienstunfähigkeit
Stand 2024-06-21