Für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst findet § 22 Absatz 1 Satz 4 keine Anwendung. Für den Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst ist abweichend von § 22 Absatz 1 Satz 4 das vollendete 45. Lebensjahr die Höchstaltersgrenze.
§ 109b
LBGAltersgrenzenregelungen für den Aufstieg von Polizeivollzugsbeamten
Polizeivollzugsdienst
Stand 2024-06-21