Jurafuchs

§ 109b

LBG
Altersgrenzenregelungen für den Aufstieg von Polizeivollzugsbeamten
Polizeivollzugsdienst
Stand 2024-06-21
Für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst findet § 22 Absatz 1 Satz 4 keine Anwendung. Für den Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst ist abweichend von § 22 Absatz 1 Satz 4 das vollendete 45. Lebensjahr die Höchstaltersgrenze.

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