Die Zeit, in der die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach § 72 geruht haben, gilt nicht als Dienstzeit im Sinne der versorgungsrechtlichen Vorschriften.
§ 74
LBGNichtanrechnung der Ruhenszeit auf die Dienstzeit
Wahl eines Beamten in eine gesetzgebende Körperschaft
Stand 2024-06-21