Jurafuchs

§ 36

LBG
Gnadenrecht
Entlassung, Verlust der Beamtenrechte
Stand 2024-06-21
(1)
Der Ministerpräsident übt im Einzelfall hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte das Gnadenrecht für alle Beamten aus. Er kann diese Befugnis übertragen.
(2)
Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt ab § 35 Abs. 2 bis 4 entsprechend.

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