Geldbußen nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes fließen in die Kasse der Gemeinde, in welcher der Betroffene in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Geldbußen nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes fließen in die Landeskasse.
§ 10
ThürLWOGeldbußen
Wahlorgane
Stand 1994-07-12