Jurafuchs

§ 10

ThürLWO
Geldbußen
Wahlorgane
Stand 1994-07-12
Geldbußen nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes fließen in die Kasse der Gemeinde, in welcher der Betroffene in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Geldbußen nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes fließen in die Landeskasse.

Meine Notizen

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