Jurafuchs

§ 17

ThürLWO
Benachrichtigung der Wahlberechtigten
Wählerverzeichnis
Stand 1994-07-12
(1)
Spätestens am Tag vor der Auslegung des Wählerverzeichnisses benachrichtigt die Gemeinde jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, nach dem Muster der Anlage 1.

Die Benachrichtigung soll enthalten:

1.
den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Wohnung im Sinne von § 13 des Gesetzes, des Wahlberechtigten,
2.
die Angabe des Wahlraums und ob dieser barrierefrei ist,
3.
die Angabe des Wahltags und der Wahlzeit,
4.
die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
5.
die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung und den Personalausweis oder Reisepaß bei der Wahl mitzubringen,
6.
den Hinweis, daß die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt,
7.
einen Hinweis, wo Wahlberechtigte Informationen über barrierefreie Wahlräume und Hilfsmittel erhalten können,
8.
die Unterrichtung über die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wahlscheins, über dessen Beantragung sowie über die Übersendung von Briefwahlunterlagen; sie muß mindestens Hinweise darüber enthalten,
(2)
Auf die Rückseite der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins nach dem Muster der Anlage 2 aufzudrucken.
(3)
Auf Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung, wenn die Wahlberechtigten bereits einen Wahlschein beantragt haben.

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