(1)
Der Landeswahlausschuß stellt die zugelassenen Landeslisten mit den in § 37 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben und mit der maßgebenden Bewerberreihenfolge fest. Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen im Land zu Verwechslungen Anlaß, so fügt der Landeswahlausschuß einer Landesliste oder mehreren Landeslisten eine Unterscheidungsbezeichnung bei.
(2)
Für das Verfahren gilt § 34 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 entsprechend. Der Niederschrift sind die zugelassenen Landeslisten in der vom Landeswahlausschuß festgestellten Fassung beizufügen.