Die Gemeinde soll bei entsprechendem Bedarf und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 58 regeln.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 58 Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren Alten- oder Pflegeheimen mit Wahlschein§ 60 Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten mit Wahlschein →