Wird nach § 49 des Gesetzes eine Ersatzwahl durchgeführt, kann der Landeswahlleiter anordnen, daß die Fristen nach § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie den §§ 21 und 28 Abs. 1 des Gesetzes sowie nach dieser Verordnung insoweit verkürzt werden als dies für die Durchführung der Ersatzwahl erforderlich ist. Er kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.
§ 79
ThürLWOErsatzwahl
Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Listennachfolgern
Stand 1994-07-12