Jurafuchs

§ 65

ThürLWO
Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
Stand 1994-07-12
Im Anschluß an die Feststellungen nach § 62 Abs. 1 gibt der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in dieser Bestimmung bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift (§ 67) anderen als den in § 66 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstands nicht mitgeteilt werden.

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