Der Landeswahlleiter benachrichtigt die vom Landeswahlausschuß für gewählt erklärten Landeslistenbewerber nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses mittels Zustellung (§ 82) und weist sie auf die Bestimmungen des § 45 des Gesetzes hin. Er teilt dem Präsidenten des Landtags sofort nach Ablauf der Frist des § 42 Abs. 2 des Gesetzes mit, an welchen Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten Bewerber eingegangen sind und welche Bewerber die Wahl abgelehnt haben. Im Falle des § 45 Satz 2 des Gesetzes teilt er mit, an welchen Tagen die Benachrichtigungen zugestellt worden sind.
§ 74
ThürLWOBenachrichtigung der gewählten Landeslistenbewerber
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
Stand 1994-07-12