(1)
Die für den Eingang der Wahlbriefe zuständige Stelle (§ 61 Abs. 2) sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluß. Sie vermerkt auf jedem am Wahltag nach Schluß der Wahlzeit eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.
(2)
Die zuständige Stelle, in den Fällen der Bildung eines Briefwahlvorstands für mehrere Gemeinden nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes die mit der Durchführung der Briefwahl betraute Gemeinde,
1.
verteilt die Wahlbriefe auf die einzelnen Briefwahlvorstände,
2.
übergibt jedem Briefwahlvorstand das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die Nachträge dazu oder die Mitteilung, daß keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind (§ 26 Abs. 8),
3.
sorgt für die Bereitstellung und Ausstattung des Wahlraums und
4.
stellt dem Briefwahlvorstand etwa notwendige Hilfskräfte zur Verfügung.
(3)
Ist für mehrere Gemeinden ein Briefwahlvorstand gebildet, haben die Gemeinden der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeinde
1.
alle bis zum Tag vor der Wahl bei ihnen eingegangenen Wahlbriefe bis 12.00 Uhr am Wahltag zuzuleiten und
2.
alle anderen noch vor Schluß der Wahlzeit bei ihnen oder den in Betracht kommenden Zustellorten eingegangenen Wahlbriefe auf schnellstem Wege nach Schluß der Wahlzeit zuzuleiten.
(4)
Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der zuständigen Stelle angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihr versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist (§ 85). Sie hat sicherzustellen, daß das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.