Für Zustellungen gilt das Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz in Verbindung mit dem Verwaltungszustellungsgesetz.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 81 Öffentliche Bekanntmachungen§ 83 Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken →