Jurafuchs

§ 8

ThürLWO
Ehrenämter
Wahlorgane
Stand 1994-07-12
Die Übernahme eines Wahlehrenamtes können ablehnen
1.
Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
2.
Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,
3.
Wahlberechtigte, die am Wahltag das 65. Lebensjahr vollendet haben,
4.
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, daß ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
5.
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, daß sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Behinderung oder aus einem sonstigen gewichtigen Grund gehindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →