(1)
Der Kreiswahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Wahlkreisvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Wahlkreisvorschläge entschieden wird.
(2)
Der Kreiswahlleiter legt dem Wahlkreisausschuß alle eingegangenen Wahlkreisvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.
(3)
Der Wahlkreisausschuß prüft die eingegangenen Wahlkreisvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung. Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlags Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4)
Der Wahlkreisausschuß stellt die zugelassenen Wahlkreisvorschläge mit den in § 32 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben fest. Fehlt bei einem anderen Wahlkreisvorschlag (§ 22 Abs. 3 des Gesetzes) das Kennwort oder erweckt es den Eindruck, als handele es sich um den Wahlkreisvorschlag einer Partei, oder ist es geeignet, Verwechslungen mit einem früher eingereichten Wahlkreisvorschlag hervorzurufen, so erhält der Wahlkreisvorschlag den Namen des Bewerbers als Kennwort. Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlaß, so fügt der Wahlkreisausschuß einem Wahlvorschlag oder mehreren Wahlvorschlägen eine Unterscheidungsbezeichnung bei; hat der Landeswahlausschuß eine Unterscheidungsregelung getroffen (§ 39 Abs. 1), so gilt diese.
(5)
Der Kreiswahlleiter gibt die Entscheidung des Wahlkreisausschusses in der Sitzung im Anschluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin (§ 28 Abs. 2 des Gesetzes).
(6)
Die Niederschrift über die Sitzung (§ 4 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 16 zu fertigen; der Niederschrift sind die zugelassenen Wahlkreisvorschläge in der vom Wahlkreisausschuß festgelegten Fassung beizufügen.
(7)
Nach der Sitzung übersendet der Kreiswahlleiter dem Landeswahlleiter sofort eine Ausfertigung der Niederschrift und weist dabei auf ihm bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders hin. Er ist verpflichtet dem Landeswahlleiter auf Verlangen alle für die Einlegung einer Beschwerde erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Feststellungen zu treffen.