(1)
Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Landesliste den Tag und bei Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Landeslisten vollständig sind und den Erfordernissen des Thüringer Landeswahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen.
(2)
Wird der Landeswahlausschuß nach § 29 Abs. 5 des Gesetzes in Verbindung mit § 27 Abs. 4 des Gesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, gilt § 33 Abs. 3 entsprechend.