(1)
Wahlstatistische Auszählungen dürfen, soweit sie nicht nach § 67 des Gesetzes angeordnet sind, nur mit Zustimmung des Kreiswahlleiters durchgeführt werden. Die Wahlbezirke müssen so ausgewählt und die Auszählungen so durchgeführt werden, daß das Wahlgeheimnis gewahrt ist. Die Auszählungen können unter Verwendung von Stimmzetteln mit Unterscheidungsbezeichnungen oder nach § 42 Abs. 2 Satz 1 durchgeführt werden. Durch die Auszählung darf die Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk nicht verzögert werden. Die Stimmzettel des Wahlbezirks stehen den mit der Auszählung beauftragten Behörden und Personen nur so lange zur Verfügung, als es die Aufbereitung erfordert; im übrigen sind die Stimmzettel nach den Bestimmungen der §§ 67 und 68 zu behandeln.
(2)
Die Veröffentlichung von Ergebnissen der wahlstatistischen Auszählungen aufgrund des § 67 Abs. 2 des Gesetzes ist dem Statistischen Bundesamt und dem Landesamt für Statistik vorbehalten. Diese Ergebnisse können den Gemeinden, die Auszählungen nach Absatz 1 durchführen, zu deren Ergänzung und zu zusammengefaßter Veröffentlichung überlassen werden. Die Ergebnisse für einzelne Wahlbezirke dürfen nicht bekanntgegeben werden.