(1)Die Gemeinde sorgt für die erforderlichen Wahlurnen.(2)Die Wahlurne muß mit einem verschließbaren Deckel versehen, ausreichend groß und derart beschaffen sein, daß sie die Stimmzettel in einer das Wahlgeheimnis wahrenden Weise aufnehmen kann.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 46 Wahlkabinen§ 48 Wahltisch →