(1)
Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
(2)
Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,
1.
wenn er nachweist, daß er ohne Verschulden die Antragsfrist nach § 16 Abs. 1 oder die Einspruchsfrist nach § 19 Abs. 2 des Gesetzes versäumt hat,
2.
wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Fristen nach § 16 Abs. 1 oder nach § 19 Abs. 2 des Gesetzes entstanden ist oder
3.
wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluß des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde gelangt ist.