Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muß von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 47 Wahlurnen§ 49 Eröffnung der Wahlhandlung →