Jurafuchs

§ 72

ThürLWO
Ermittlung und Feststellung des Landesstimmenergebnisses im Wahlgebiet
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
Stand 1994-07-12
(1)
Der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlkreisausschüsse und stellt danach die endgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen des Wahlgebiets (§ 71 Abs. 2 und 4) nach dem Muster der Anlage 26 zusammen.
(2)
Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter ermittelt der Landeswahlausschuß das Landesstimmenergebnis im Wahlgebiet und stellt fest
1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wähler,
3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Landesstimmen,
4.
die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Landesstimmen,
5.
im Falle des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes die Zahlen der für die Sitzverteilung zu berücksichtigenden Landesstimmen der einzelnen Landeslisten (bereinigte Zahlen),
6.
die Parteien, die nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes
7.
die Zahl der Sitze, die auf die Landeslisten entfallen,
8.
welche Landeslistenbewerber gewählt sind.

Der Landeswahlausschuß ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände und Wahlkreisausschüsse vorzunehmen.

(3)
Im Anschluß an die Feststellung gibt der Landeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.
(4)
Die Niederschrift über die Sitzung (§ 4 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 29 zu fertigen. § 71 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.

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