Jurafuchs

§ 15

ThürLWO
Zuständigkeiten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis
Wählerverzeichnis
Stand 1994-07-12
Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des
1.
§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die für die Wohnung zuständige Gemeinde, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde,
2.
§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde,
3.
§ 14 Abs. 2 die Gemeinde, in der sich der Wahlberechtigte für eine Hauptwohnung angemeldet hat,
4.
§ 14 Abs. 3 Nr. 1 die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte am Stichtag übernachtet hat und deren zuständiger Stelle der Aufenthalt angezeigt worden ist,
5.
§ 14 Abs. 3 Nr. 2 die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde,
6.
§ 14 Abs. 3 Nr. 3 die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte mit Nebenwohnung gemeldet ist,
7.
§ 14 Abs. 4 Nr. 1 die Gemeinde des Zuzugsortes,
8.
§ 14 Abs. 4 Nr. 2 die Gemeinde der neuen Hauptwohnung.

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