(1)
Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll die Gemeinde bei entsprechendem Bedürfnis Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden.
(2)
Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefaßt werden.
(3)
Wird kein Sonderwahlbezirk gebildet, gilt § 7.