Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 5 von der Gemeinde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.
§ 24
ThürLWOZuständige Behörde, Form des Wahlscheins
Wahlscheine
Stand 1994-07-12