Jurafuchs

§ 76

ThürLWO
Nachwahl
Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Listennachfolgern
Stand 1994-07-12
(1)
Sobald feststeht, daß die Wahl wegen des Todes eines Wahlkreisbewerbers, infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grund nicht durchgeführt werden kann, sagt der Kreiswahlleiter die Wahl ab und macht öffentlich bekannt, daß eine Nachwahl stattfinden wird. Er unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter.
(2)
Stirbt der Bewerber eines zugelassenen Wahlkreisvorschlags vor der Wahl, so fordert der Kreiswahlleiter die Vertrauensperson auf, binnen einer zu bestimmenden Frist schriftlich einen anderen Bewerber zu benennen. Der Ersatzvorschlag muß von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Das Verfahren nach § 23 des Gesetzes braucht nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften nach § 22 Abs. 2 und 3 des Gesetzes bedarf es nicht.
(3)
Bei der Nachwahl wird mit den für die ausgefallene Wahl aufgestellten Wählerverzeichnissen, vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 nach den für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen, in den für die ausgefallene Wahl bestimmten Wahlbezirken und Wahlräumen und vor den für die ausgefallene Wahl gebildeten Wahlvorständen gewählt.
(4)
Findet die Nachwahl wegen des Todes eines Wahlkreisbewerbers statt, so haben die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl keine Gültigkeit. Sie werden von Amts wegen ersetzt. § 26 Abs. 3 ist anzuwenden. Neue Wahlscheine werden nach den allgemeinen Bestimmungen erteilt. Wahlbriefe mit alten Wahlscheinen, die bei den nach § 61 Abs. 2 zuständigen Stellen eingegangen sind, werden von diesen gesammelt und unter Beachtung des Wahlgeheimnisses vernichtet.
(5)
Findet die Nachwahl statt, weil die Wahl infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grund nicht durchgeführt werden konnte, so behalten die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl Gültigkeit. Neue Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden des Gebiets, in dem die Nachwahl stattfindet, erteilt werden.
(6)
Der Landeswahlleiter macht den Tag der Nachwahl öffentlich bekannt.

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