Jurafuchs

§ 102

LBG
Gemeinsames Wohnen
Unterabschnitt 2 Polizei
Stand 2009-03-19
(1)
Die Polizeivollzugskräfte können für die Dauer einer besonderen Verwendung oder Bereitstellung oder einer Übung zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet werden.
(2)
Das Nähere regelt die oberste Dienstbehörde durch Verwaltungsvorschriften.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →