Einer Ernennung bedarf es - neben den in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes geregelten Fällen - zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.
§ 11
LBGErnennung beim Wechsel der Laufbahngruppe
Abschnitt 2 Beamtenverhältnis
Stand 2009-03-19