Auf Justizvollzugsbeamtinnen und Justizvollzugsbeamte (Justizvollzugskräfte) finden die §§ 104 und 105 entsprechende Anwendung.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 106 Feuerwehrkräfte§ 108 Übergangsvorschrift zum Haushaltsstrukturgesetz 1998 →