Für am 1. April 1998 vorhandene
1.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger,
2.
Schwerbehinderte und
3.
Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben,
bleiben Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung nach den bis zum 31. März 1998 geltenden Beihilfevorschriften beihilfefähig. Für beihilfeberechtigte Angehörige gilt Satz 1 entsprechend.