Übermittlungen bei Strafverfahren nach § 49 des Beamtenstatusgesetzes sind an die zuständige Dienstbehörde zu richten und als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen. Die Übermittlung erfolgt in einem verschlossenen Umschlag, der keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen ermöglicht.
§ 73
LBGÜbermittlung bei Strafverfahren
Unterabschnitt 5 Folgen der Dienstpflichtverletzung
Stand 2009-03-19