Die Versetzung einer Beamtin auf Probe oder eines Beamten auf Probe in den Ruhestand bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde und des Einvernehmens der für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Senatsverwaltung; die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis im Einvernehmen mit der für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Senatsverwaltung auf andere Behörden übertragen. § 29 des Beamtenstatusgesetzes und §§ 40, 41 und 44 finden entsprechende Anwendung.
§ 42
LBGVersetzung in den Ruhestand aus dem Beamtenverhältnis auf Probe
Unterabschnitt 3 Ruhestand
Stand 2009-03-19