Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gilt § 54a mit der Maßgabe entsprechend, dass als Bemessungsgrundlage für die Teilzeitbeschäftigung die Arbeitszeit zugrunde zu legen ist, die sich nach dem dienstlichen Bedürfnis richtet, und wenn und soweit die jeweilige Ausbildungs- und Prüfungsordnung dem nicht entgegensteht.
§ 54d
LBGTeilzeitbeschäftigung von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
Unterabschnitt 2 Arbeitszeit
Stand 2009-03-19