Jurafuchs

§ 110c

LBG
Übergangsvorschrift zum Einsatzversorgungsverbesserungsgesetz Berlin
Abschnitt 10 Übergangsvorschriften
Stand 2009-03-19
Für Schmerzensgeldansprüche gemäß § 74a, die vor dem 15. November 2018 rechtskräftig festgestellt worden sind und deren Frist zur Übernahme der Erfüllung durch den Dienstherrn gemäß § 74a Absatz 3 Satz 1 am 1. Dezember 2015 noch nicht abgelaufen war, kann der Antrag nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Kalendermonaten gestellt werden. Fristbeginn ist der 1. Dezember 2018.

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