Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt im Auftrage des Senats die Regierende Bürgermeisterin oder der Regierende Bürgermeister. Sie unterliegt den sich aus § 18 ergebenden Einschränkungen.
§ 25
LBGDienstaufsicht
Abschnitt 3 Landespersonalausschuss
Stand 2009-03-19