Zur einheitlichen Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften wird ein Landespersonalausschuss errichtet, der seine Tätigkeit innerhalb der Gesetze unabhängig und in eigener Verantwortung ausübt.
§ 16
LBGErrichtung
Abschnitt 3 Landespersonalausschuss
Stand 2009-03-19