Jurafuchs

§ 83

LBG
Beteiligung der Spitzenorganisationen
Unterabschnitt 6 Rechte
Stand 2009-03-19
Bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden sind die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände zu beteiligen. Den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände sind die Entwürfe der allgemeinen Regelungen zu übersenden; ihnen ist eine angemessene Frist zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen.

Meine Notizen

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