(1)Die regelmäßige Arbeitszeit regelt der Senat durch Rechtsverordnung.(2)Die regelmäßige Arbeitszeit kann entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden, wenn sie ganz oder teilweise in Bereitschaftsdienst besteht.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 51 Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken§ 53 Mehrarbeit →