Die Beamtinnen und Beamten dürfen Amtshandlungen nicht vornehmen, die sich gegen sie selbst oder einen Angehörigen richten würden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 48 Diensteid§ 50 Außerdienstliche Stellen nach § 37 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes und Versagung von Aussagegenehmigungen →