Jurafuchs

§ 31

LBG
Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
Abschnitt 4 Landesinterner Wechsel
Stand 2009-03-19
(1)
Die Vorschriften des § 29 Absatz 1, 2 und 4 in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2 und Absatz 5 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.
(2)
In den Fällen des § 29 Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 3 bleiben die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen.

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