Die Fälle und mögliche besondere Voraussetzungen der Begründung von Beamtenverhältnissen nach § 4 Absatz 2 bis 4 des Beamtenstatusgesetzes werden gesetzlich bestimmt.
§ 6
LBGRegelungen über Arten des Beamtenverhältnisses
Abschnitt 2 Beamtenverhältnis
Stand 2009-03-19