Für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit im Berliner Hochschulgesetz nichts anderes bestimmt ist.
§ 99
LBGWissenschaftliches und künstlerisches Personal
Unterabschnitt 1 Hochschulen
Stand 2009-03-19