Endet das Beamtenverhältnis nach § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes, so hat die frühere Beamtin oder der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des früheren Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
§ 35
LBGFolgen des Verlustes der Beamtenrechte
Unterabschnitt 2 Verlust der Beamtenrechte
Stand 2009-03-19