Beamtinnen und Beamte der Berliner Verwaltung (§ 3 Absatz 1 bis 3 des Landesorganisationsgesetzes), die seit mindestens einem Jahr dem Personalüberhang zugeordnet sind, können, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben, auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn es im dienstlichen Interesse liegt. § 38 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 110b
LBGBesondere Altersgrenze für Personalüberhangkräfte
Abschnitt 10 Übergangsvorschriften
Stand 2009-03-19