(1)
Die Bestimmung von weiteren Behörden und außerdienstlichen Stellen nach § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes erfolgt durch Rechtsverordnung der für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung.
(2)
Über die Versagung einer Aussagegenehmigung entscheidet die oberste Dienstbehörde.