Jurafuchs

§ 50

LBG
Außerdienstliche Stellen nach § 37 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes und Versagung von Aussagegenehmigungen
Unterabschnitt 1 Allgemeine Pflichten
Stand 2009-03-19
(1)
Die Bestimmung von weiteren Behörden und außerdienstlichen Stellen nach § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes erfolgt durch Rechtsverordnung der für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung.
(2)
Über die Versagung einer Aussagegenehmigung entscheidet die oberste Dienstbehörde.

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