Jurafuchs

§ 71

LBG
Dienstvergehen nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
Unterabschnitt 5 Folgen der Dienstpflichtverletzung
Stand 2009-03-19
Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen und früheren Beamten, die Versorgungsbezüge erhalten, gilt es als Dienstvergehen, wenn sie
1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne der Verfassung von Berlin betätigen oder
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit des Landes Berlin zu beeinträchtigen oder
3.
ihren Verpflichtungen nach § 29 Absatz 4 und 5 des Beamtenstatusgesetzes oder einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommen.

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