Haben Abgeordnete wegen der Teilnahme an einer in § 10 Abs. 1 bezeichneten Sitzung oder an einer Veranstaltung nach § 10 Abs. 2 aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes übernachtet, werden ihnen auf Antrag die nachgewiesenen angemessenen Übernachtungskosten erstattet.
§ 12
SH AbgGÜbernachtungskosten
Aufwendungsersatz
Stand 1991-02-13